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Verkehrsträger Luft

Für die Gefahrgutbeförderung über den Verkehrsweg Luft gelten umfangreiche gesetzliche Vorgaben. Der Versand von Gefahrgut über den Luftweg kann daher nur durch Personal erfolgen, dass speziell dafür geschult ist. Die Schulung in diesem Bereich muss nachgewiesen werden, bevor die Person irgendwelche Pflichten wahrnimmt.

Nicht zertifizierte Personen dürfen hier, wie auch bei allen anderen Gefahrgutklassen, nicht tätig werden. Sollten trotzdem Gefahrgüter anderer Klassen per Flugzeug versendet werden, so ist für die o.g. Tätigkeit ein zertifiziertes Unternehmen zu beauftragen.

Für die Beratung im Vorfeld geplanter Gefahrguttransporte ist der Gefahrgutbeauftragte Luft der Universität Heidelberg zuständig. Bitte kontaktieren Sie den Gefahrgutbeauftragten Luft im Vorfeld Ihrer Planungen oder bei Rückfragen unter: 

Anatol Beselt
Tel. 06221-54-169112 oder per Mail an
anatol.beselt@znf.uni-heidelberg.de

Gefahrgut in Postsendungen

Der Weltpostvertrag verbietet die Beförderung von Gefahrgut in Postsendungen, mit Ausnahme von z.B.

  • Biologischer Stoff, Kategorie B (UN3373) und Trockeneis (UN1845), wenn dieses als Kühlmittel der ansteckungsgefährlichen Stoffe verwendet wird und unter Beachtung der Verpackungsanweisungen 650 und 954
  • Patientenproben, vorausgesetzt sie sind nach den Vorschriften klassifiziert, verpackt und markiert

Für weitere Rückfragen kontaktieren Sie uns bitte unter
Tel. 06221-54-169112 oder per Mail anatol.beselt@znf.uni-heidelberg.de

 

IATA Grund- und Wiederholungsschulungen

Es werden regelmäßig LBA zertifizierte IATA Grund- und Wiederholungsschulungen nach CBTA Modul A für Verpacker und Versender (ehemals IATA PK1) für die oben genannten Gefahrgüter im Neuenheimer Feld angeboten (Anmeldung zur Schulung bitte per E-Mail an untenstehende Adresse.

Eine Wiederholungsschulung muss innerhalb einer Zeitspanne von 24 Monaten erfolgen, um sicherzustellen, dass die Kenntnisse dem neuesten Stand entsprechen. Sofern jedoch die Wiederholungsschulung innerhalb der letzten drei Monate des Gültigkeitsmonats des Abschlusses der vorherigen Schulung abgeschlossen wird, so verlängert sich der Gültigkeitszeitraum vom Monat des Abschlusses der Wiederholungsschulung auf 24 Monate nach Ablaufmonat der vorherigen Schulung. 
Eine Prüfung ist im Anschluss an die Schulung vorgesehen, um ein Verständnis der Vorschriften nachzuweisen. Eine Bestätigung der erfolgreich abgelegten Prüfung ist erforderlich.


Für weitere Rückfragen kontaktieren Sie uns bitte unter 
Tel. 06221-54-169112 oder per Mail anatol.beselt@znf.uni-heidelberg.de