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Zentralbereich Neuenheimer FeldRechtsvorschriften, Verantwortlichkeiten und Freistellungen

Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn/Binnenschiff (GGVSEB)

Die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) regelt den nationalen Transport gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen sowie Binnenschiff. Hier sind auch die Pflichten der verantwortlichen Personen aufgeführt.

  • §1 Geltungsbereich
  • §2 Begriffsbestimmungen (z.B. Begriffsbestimmungen: Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Unternehmen, Befüller, gefährliche Güter, Fahrzeuge)
  • §3 Zulassung zur Beförderung
  • §4 Allgemeine Sicherheitspflichten (richtet sich an alle an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten)
  • §5 Ausnahmen
  • §6 bis §16, Zuständigkeiten
  • §17 bis §34, Pflichten (Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Fahrzeugführer und weitere Verantwortliche Personen)
  • §35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
  • §37 Ordnungswidrigkeiten
  • §38 Übergangsbestimmungen

Europäisches Übereinkommen (ADR)

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR - Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) enthält alle notwendigen Vorschriften für den grenzüberschreitenden sowie innerstaatlichen Verkehr hinsichtlich der Fahrzeuge, Verpackung, Ladungssicherung, Klassifizierung und  Kennzeichnung von Gefahrgut.
Die Pflichten Verantwortlicher Personen sind in Kapitel 1.4 des ADR aufgeführt.

Freistellungen

Eine Freistellung oder teilweise Befreiung von den Gefahrgutvorschriften ist in folgenden Fällen möglich:

  1. Freistellung allgemeiner Art
    - Beförderung durch Privatpersonen (1.1.3.1 ADR).
    - Beförderung von Gasen (1.1.3.2 ADR).
    - Beförderung von Kraftstoffen (1.1.3.3 ADR).
    - Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen (1.1.3.5 ADR). 
  2. In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (Limeted Quantities, 3.4 ADR)
    Mengenbegrenzung pro Innenverpackung und Versandstück. 
  3. In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter (Excepted Quantities, 3.5 ADR)
    Mengenbegrenzung pro Innenverpackung und Versandstück. 
  4. Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden. Mengenbegrenzung pro Fahrzeug (1.1.3.6 ADR). 
  5. Produkt- bzw. Verpackungsspezifische Freistellungen
    Beförderung biologischer Stoffe der Kategorie B. 
  6. Freistellungen aufgrund bestimmter Ausnahmeregelungen (GGAV) 
    - Befreiung vom Beförderungspapier (Ausnahme Nr. 18 GGAV). 
    - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle (Ausnahme Nr. 20 GGAV).

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