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Zentralbereich Neuenheimer FeldVerpackung, Kennzeichnung und Dokumentation

Gefahrgutverpackung

Gefahrgutumschließungen müssen widerstandsfähig und von guter Qualität sein. Neben den allgemeinen Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter (ADR, Kap. 4.1) ist insbesondere zu beachten: 

  • Eine Verpackung darf weder beschädigt noch verbeult sein!
  • An der Außenseite der Verpackung dürfen keine gefährlichen Rückstände anhaften!
  • Verpackungen für Flüssigkeiten dürfen nie überfüllt sein! 
  • Alle Verpackungen müssen bauartgeprüft und entsprechend codiert sein!
  • Die Verpackung muss für das jeweilige Gut zugelassen sein! Stoffspezifische Verpackungsanweisungen sowie Sondervorschriften für die Verpackung sind den Spalten 4, 8, 9a und 9b der Tabelle A des Kapitel 3.2 ADR zu entnehmen.
  • Die zulässige Verwendungsdauer einer Kunststoffverpackungen beträgt, je nach Inhalt, maximal fünf Jahre oder weniger. Die aufgedruckte Kunststoffuhr informiert über das Herstellungsdatum der Kunststoffverpackung.

*Bitte beachten: Zugang zum ADR auf Umwelt-Online nur über das universitätsinterne Netz möglich

Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken

Jedes Versandstück muss an der Außenseite gut sichtbar gekennzeichnet sein (gilt auch für ungereinigte leere Verpackungen)

  1. Gefahrzettel gemäß Spalte 5 Tabelle A des Kapitel 3.2 ADR (Verpacker) 
    Größe der Gefahrzettel mindestens 100 x 100 mm (es sei denn, das Gebinde ist zu klein um alle vorgeschriebenen Gefahrzettel auf einer Seite anzubringen)
  2. Aufschrift „UN“ + UN-Nummern gemäß Spalte 1 Tabelle A des Kapitel 3.2 ADR (Verpacker), 
  3. (U/N)-Verpackungscodierung (Hersteller der Verpackung). 

Bezettelung und Gefahrgutzettel

Beförderungspapier

Bei jeder Beförderung ist vom Absender ein Beförderungspapier mitzugeben. Folgende Angaben muss das Beförderungspapier für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand enthalten: 

  • den Eintrag „UN“+ UN-Nummer gemäß Spalte 1 Tabelle A des Kapitel 3.2 ADR, * offizielle Bezeichnung gemäß Spalte 2 Tabelle A des Kapitel 3.2 ADR, * Nummer der Gefahrzettelmuster gemäß Spalte 5 Tabelle A des Kapitel 3.2 ADR, * Verpackungsgruppe gemäß Spalte 4 Tabelle A des Kapitel 3.2 ADR, * Tunnelkategorie gemäß Spalte 15 Tabelle A des Kapitel 3.2 ADR,
  • Anzahl und Beschreibung der Versandstücke,
  • Gesamtmenge der Güter mit unterschiedlicher UN-Nummer,
  • Name und Anschrift des Absenders,
  • Name und Anschrift des Empfängers,
  • falls erforderlich zusätzliche Vermerke (siehe Beförderungspapier).

Beförderungspapier zum Download

Schriftliche Weisungen

Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ergeben können, sind dem Fahrzeugführer „schriftliche Weisungen“ mitzugeben.  

Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, vom Inhalt der schriftlichen Weisungen vor Beförderungsbeginn Kenntnis zu nehmen. Der Absender ist für den Inhalt der Weisungen verantwortlich und bestimmt somit auch den Teil der vom Fahrzeugführer mitzuführenden Schutzausrüstung, die ihm der Beförderer bereitstellen muss.

Schriftliche Weisungen gem. ADR zum Download