ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld Bezettelung und Gefahrzettel

Bitte beachten Sie nachfolgende Informationen zur korrekten Kennzeichnung und Bezettelung von Gefahrgut. Um erkenntlich zu machen, dass es sich bei einer Sendung um ein Gefahrgut handelt, muss jedes Versandstück außen entsprechend der Vorgaben gekennzeichnet sein.

Bezettelung und Kennzeichnung von Versandstücken

Folgende Kennzeichnungen sind auf Versandstücken immer anzubringen:

  • Gefahrzettel (hierfür ist der Verpacker verantwortlich)
  • UN-Nummer (hierfür ist der Verpacker verantwortlich)
  • Verpackungscodierung (diese ist vom Hersteller der Verpackung anzubringen)

Gefahrzettel weisen auf die von dem Gefahrgut ausgehenden Gefahren hin. Es ist jeweils der nach ADR vorgeschriebene Gefahrzettel zu verwenden. Enthält ein Versandstück ein Gefahrgut mit mehreren Gefahreigenschaften, z.B. „giftig“ und zusätzlich „entzündbar", so ist auch ein Gefahrzettel für die Zusatzgefahr „entzündbar“ anzubringen. 

Gefahrzettel müssen eine Größe von mindestens 100 x 100 mm haben. Ist das Gebinde zu klein um alle vorgeschriebenen Gefahrzettel auf einer Seite anzubringen, so dürfen auch verkleinerte Gefahrzettel angebracht werden.

Die Bezettelungsvorschriften gelten auch für ungereinigte leere Verpackungen. Die Bezettelungsvorschriften sind zu finden unter Unterabschnitt 5.2.2.1 ADR, Bezettelungsvorschriften.

Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit den UN-Nummern aller enthaltenen Gütern zu versehen. Der UN-Nummer sind die Großbuchstaben „UN“ voranzustellen (z.B. „UN 1230“).  

Die Verpackungscodierung gibt Auskunft darüber, ob es sich bei der Verpackung um eine geprüfte und zugelassene Gefahrgutverpackung handelt. Nicht jede zugelassene Verpackung ist auch für jedes Gut zulässig. Angaben hierzu findet man im Zulassungsschein der Verpackung.  

Nicht jede zugelassene Verpackung ist auch für jedes Gut zulässig. Angaben hierzu findet man im Zulassungsschein der Verpackung.  Angaben zur Verpackungscodierung finden Sie unter Abschnitt 6.1.3 ADR, Kennzeichnung
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Alle vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen gut sichtbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.

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