Chemie
Annahmestelle
INF 269 / EG
Montag, Dienstag,
Donnerstag, Freitag
INF 367 / UG, Raum 102
Dienstag
Donnerstag
telefonische Erreichbarkeit
Hier sind wir gerne
Montag - Donnerstag
08.30 - 11.30 Uhr
13.00 - 14.30 Uhr
Freitag
08.30 - 11.30 Uhr
13.00 - 14.00 Uhr
nach vorheriger Vereinbarung für Sie da.
Unsere Service
Chemikalienabfall-Entsorgung
Beratung vor Ort
Chemikalien-Börse
Recycling & Upgrade
Formulare & Etiketten
Auskünfte zu Gesetzen und Verordnungen im Umweltschutz
Ansprechpartner
Dr. Thomas Möllers
Tel.: 06221 54 - 16910
Fax: 06221 54 - 4911
Mobil: 0170 7622035
E-Mail
Gefahrgut · Verkehrsträger Straße
Schriftliche Weisungen
Sofern keine Befreiung von den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) besteht (Tip: Infos hierzu finden Sie unter dem Link „Freistellungen“), sind für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ergeben können, dem Fahrzeugführer "schriftliche Weisungen" mitzugeben, welche Angaben über jeden beförderten Stoff oder Gegenstand oder jede Gruppe Güten mit den selben Gefahren, in knapper Form enthalten.
Wenn der Fahrzeugführer die schriftlichen Weisungen nicht besitzt, hat der Verlader sicherzustellen, dass sie vor Beförderungsbeginn in dessen Besitz gelangen.
Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, vom Inhalt der schriftlichen Weisungen vor Beförderungsbeginn Kenntnis zu nehmen und die erforderlichen Maßnahmen notfalls treffen zu können.
Der Absender ist für den Inhalt dieser Weisungen verantwortlich und bestimmt somit auch den Teil der vom Fahrzeugführer mitzuführenden Schutzausrüstung, die ihm der Beförderer bereitstellen muß.
Weitere Informationen zu den schriftlichen Weisungen finden Sie unter folgendem Link:
Kapitel 5.4 ADR, Dokumentation (Unterabschnitt 5.4.3)