Chemie
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Gefahrgut · Verkehrsträger Straße
Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn/Binnenschiff (GGVSEB)
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnenschiff (GGVSEB)
Die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen sowie Binnenschiff (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt– GGVSEB) regelt den nationalen Transport gefährlicher Güter.
Im Folgenden finden Sie den Link zur GGVSEB sowie eine Übersicht über die 38 Paragraphen.
Gefahrgutverordnung – GGVSEB
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§1 Geltungsbereich
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§2 Begriffsbestimmungen (z.B. Begriffsbestimmungen: Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Unternehmen, Befüller, gefährliche Güter, Fahrzeuge)
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§3 Zulassung zur Beförderung
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§4 Allgemeine Sicherheitspflichten (richtet sich an alle an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten)
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§5 Ausnahmen
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§6 bis §16, Zuständigkeiten
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§17 bis §34, Pflichten (Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Fahrzeugführer und weitere Verantwortliche Personen)
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§35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
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§37 Ordnungswidrigkeiten
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§38 Übergangsbestimmungen