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ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld Strahlenschutzanweisung

Komplette Strahlenschutzanweisung der Universität Heidelberg als PDF:

Strahlenschutzanweisung der Universität Heidelberg

 

Die Strahlenschutzanweisung der Universität Heidelberg regelt: 

  • den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern an der Universität Heidelberg (vgl. §§ 12 & 19 StrlSchG)
  • die Beschäftigung von Mitgliedern und Angehörigen der Universität Heidelberg in fremden Anlagen (vgl. § 25 StrlSchG) und die Beförderung radioaktiver Stoffe (vgl. § 27 StrlSchG)
  • die Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze, die Organisation des Strahlenschutzes an der Universität Heidelberg und die Umsetzung gesetzlich erforderlicher Maßnahmen zum Aufrechterhalt des sicheren Betriebs an der Universität Heidelberg und wird ergänzt um: 
  • Anlagen zu dieser Strahlenschutzanweisung* für die Universität Heidelberg enthalten Regelungen, welche regelmäßigen Aktualisierungen unterliegen. Die Anlagen werden innerhalb der Universität Heidelberg digital zur Verfügung gestellt; gesetzliche Aushangpflichten sind zu beachten.
  • Lokale und einsatzspezifische Strahlenschutzanweisungen* regeln örtliche und tätigkeitsspezifische Besonderheiten, welche nicht durch diese Strahlenschutzanweisung abgedeckt sind. Lokale und einsatzspezifische Strahlenschutzanweisungen werden innerhalb der Universität Heidelberg digital zur Verfügung gestellt; gesetzliche Aushangpflichten sind zu beachten.

*Bitte wenden Sie sich für Anfragen direkt an die Fachabteilung 2.3 - Strahlenschutz des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld

Strahlenschutzanweisung Version EN:

Radiation Protection Instruction for Heidelberg University

 

Strahlenschutzorganisation und Ansprechpersonen

Strahlenschutzorganisation

Informationen zur Organisation des Strahlenschutzes an der Universität Heidelberg

Unser Team

Kontaktdaten und Ansprechpersonen der Fachabteilung 2.3 Strahlenschutz

Formulare und Downloads

Link-Übersicht zu geltenden Gesetzestexten, Richtlinien und Strahlenschutzanweisungen rund um den Strahlenschutz an der Universität Heidelberg

Wichtige Hinweise

Gefahrenvermeidung

Der Betrieb von Röntgenanlagen und Störstrahlern und der Umgang mit radioaktiven Stoffen kann bei unsachgemäßer Anwendung die Gefahr der äußeren Exposition, sowie beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen die Gefahr der Inkorporation mit möglicher Gefährdung von Leben und Gesundheit der eingesetzten Mitgliedern oder Angehörigen der Universität Heidelberg oder Drittpersonen hervorrufen. Es sind deshalb alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen durchzuführen und ständig einzuhalten, damit - die Grenzwerte für beruflich exponierte Personen nach § 78 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und für die Bevölkerung nach § 80 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) nicht überschritten werden und darüber hinaus - unnötige Expositionen vermieden und - unvermeidbare Expositionen so klein wie möglich gehalten.

Verhalten beim Fund von radioaktiven Stoffen 

Bei einem Fund von (möglicherweise) radioaktiven Stoffen, sowie von Röntgengeräten oder Störstrahlern ist sofort ein Strahlenschutzbeauftragter hinzuzuziehen und die Abteilung Strahlenschutz des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld zu informieren. Die Abteilung legt Maßnahmen zur Sicherung und für den Abtransport fest. Als potentiell radioaktives Material werden alle Stoffe angesehen, deren Beschriftung oder Kennzeichnung radioaktives Material vermuten lässt. Dazu gehören insbesondere uran- und thoriumhaltige Chemikalien bzw. Schweißelektroden, Behälter oder Kleinteile mit Aufschriften wie ECD, Strahler, Quelle aber auch Behältnisse mit Radioaktivzeichen. Unter keinen Umständen dürfen diese Stoffe und Geräte über den konventionellen Hausmüll bzw. als Laborabfall oder Abwasser entsorgt werden.

Ärztliche Überwachung

Beruflich exponierte Personen der Kategorie A dürfen strahlenschutzrelevante Aufgaben nur wahrnehmen, wenn sie von einem ermächtigten Arzt gemäß § 77 StrlSchV innerhalb der letzten 12 Monate vor Wahrnehmung der Aufgabe untersucht wurden und der SSV eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Tätigkeit keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Die ärztliche Untersuchung ist jährlich zu wiederholen. Beruflich exponierte Personen der Kategorie B unterliegen nur einer Untersuchungspflicht, wenn die zuständige Behörde dies generell angeordnet hat oder dies im Einzelfall festgelegt hat.

Für die Vereinbarung von Untersuchungsterminen mit dem nach Strahlenschutzrecht ermächtigten Arzt ist:
Universitätsklinikum Heidelberg 
AöR Betriebsärztlicher Dienst 
Im Neuenheimer Feld 130.3 
69120 Heidelberg 
Tel.: 06221 56-8966

Arbeitsverhalten - allgemein gültige Regeln 

Grundsätzlich gelten beim Umgang mit radioaktiven Stoffen die Grundregeln des Strahlenschutzes

  • Abstand halten
  • Aufenthaltszeit in unmittelbarer Nähe der Strahlenquelle begrenzen
  • geeignete Abschirmungen benutzen

Bei dem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, sowie beim Betrieb von Röntgengeräten oder Störstrahlern sind die vorgesehenen Schutzmittel (vgl. tätigkeitsbezogene Anweisungen in lokalen oder spezifischen Strahlenschutzanweisungen) zu verwenden. Sie müssen sich in einwandfreiem, funktionstüchtigem Zustand befinden. Jede in Strahlenschutzbereichen der Universität Heidelberg tätige Person hat ihre Arbeit so zu organisieren und durchzuführen, dass dadurch andere Personen nicht gefährdet werden. Mängel an Strahlenschutz-, Kontroll- oder Messeinrichtungen sind unverzüglich dem/der zuständigen SSB zu melden. Der/die zuständige SSB muss grundsätzlich vor Ort verfügbar oder kurzfristig (idR innerhalb von 30 Minuten) erreichbar sein. Abweichungen und detaillierte Regelungen sind in den lokalen oder einsatzspezifischen bezogenen Strahlenschutzanweisungen festzusetzen. Bei der Vorbereitung und Durchführung neuer Arbeitsvorhaben ist die mögliche Exposition durch den/die zuständigen SSB abzuschätzen. Die Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen sind so zu wählen, dass die Exposition so niedrig, wie vernünftigerweise erreichbar, gehalten wird. Spezielle Verhaltensregelungen sind den lokalen oder einsatzspezifischen bezogenen Strahlenschutzanweisungen zu entnehmen

 

Formulare und Downloads